Die wesentlichen Verpflichtungen der Fahrradverordnung
Fahrräder (auch Mountainbikes!) müssen folgender Ausrüstung werden:
- zwei unabhängigen Bremsen
- Rückstrahlern nach Vorne (weiß) und Hinten (rot): diese dürfen auch in den Scheinwerfer oder das Rücklicht integriert sein;
- seitlichen Rückstrahlern (gelb) oder reflektierenden Reifen (weiß oder gelb);
- Rückstrahlern an den Pedalen (gelb) oder etwa an den Pedalkurbeln;
- Glocke, Hupe oder ähnlichem.
Verwenden:
Fahrräder müssen weiters mit Scheinwerfer und Rücklicht ausgestattet sein:
Das Rücklicht darf auch ein Blinklicht sein; Scheinwerfer und Rücklicht können auch aufsteckbar und/oder batteriebetrieben sein; nicht zulässig sind aber Scheinwerfer und Rücklichter, die am Körper getragen werden.
Bei Tageslicht und guter Sicht müssen Scheinwerfer und Rücklicht nicht mitgeführt werden. Alle anderen der oben angeführten Ausrüstungsgegenstände müssen aber immer am Fahrrad angebracht sein – dies gilt auch für die Rückstrahler. Sind die Rückstrahler in Scheinwerfer oder Rücklicht integriert, müssen letztere folglich auch tagsüber mitgeführt werden. Bei schlechter Sicht oder Dunkelheit müssen natürlich – wie bisher – Scheinwerfer und Rücklicht am Fahrrad angebracht sein und es ist mit Licht zu fahren. Diese Bestimmungen gelten auch für Mountainbikes!
Ausnahmen:
Rennräder (Gewicht maximal 12 Kilogramm, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 Millimeter, äußere Felgenbreite maximal 23 Millimeter) dürfen – abgesehen von den Bremsen – ohne Sicherheitsausrüstung verkauft und – wie bisher – bei Tageslicht und guter Sicht auch ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Kindersitze:
Grundsätzlich ist nur der Transport eines Kindes pro Fahrrad und nur hinten zulässig. Zudem muss der Sitz mit Gurten, höhenverstellbarem Beinschutz, Fixierriemen für die Füße und hoher Lehne zum Abstützen des Kopfes ausgestattet sein. Diese Bestimmung resultiert daraus, dass vorne angebrachte Kindersitze bei Stürzen zu einem sehr hohen Verletzungsrisiko führen. Das Kind kann vor allem durch die bewegliche Lenkstange, die wie ein Hebel wirkt, aber auch durch den eventuell auf das Kind stürzenden Radfahrer zusätzlich verletzt werden. Bei hinten angebrachten Sitzen ist das Verletzungsrisiko deutlich niedriger.
Fahrradanhänger:
Für alle Fahrradanhänger sind – bei Verkauf und Verwendung – folgende Ausrüstungsteile erforderlich:
- eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
- ein rotes Rücklicht (der Scheinwerfer entfällt natürlich); bei Anhängern mit einer Breite über 60 Zentimeter zwei Rücklichter;
- Rückstrahler nach allen Seiten;
- eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder eine Feststellbremse; diese Anforderung kann auch mit simplen Fahrradschlössern erfüllt werden – das Davonrollen eines allein abgestellten Anhängers soll damit aber verhindert werden können;
- die Kupplung muss so beschaffen ein, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, auch wenn das Fahrrad umkippt;
- Anhänger zum Personentransport müssen zusätzlich ausgestattet sein mit:
- geeigneten Rückhalteeinrichtungen (Gurten)
- einer Fahnenstange mit Wimpel (mindestens 1,5 Meter)
- Abdeckungen der Speichen und Radhäuser, Schutz gegen Hinausbeugen.
Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.
Novelle 2013